Wenn das Grundstück beispielsweise innerhalb eines Bebauungsplans liegt und die dortigen Festsetzungen eine Bebauung untersagen oder bei Grundstücken in nicht beplanten Gebieten eine Bebauung aufgrund der Größe oder Topographie nicht möglich ist, so wird das Grundstück nach seiner Nutzungsmöglichkeit bewertet.
Das kann zum Beispiel die Errichtung von Garagen oder die Nutzung als Kleingarten sein. Die Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge regelt die einzelnen Nutzungsfaktoren in den §§ 8, 9, 10 und 12.