Hier unterscheidet die Rechtsprechung nach der Länge der Zuwegung zu Ihrem Grundstück. Ist diese auf einer Länge von nicht mehr als 100 m (beispielsweise über eine(n) Stichweg, Feldweg, Baustraße o.ä.) an eine endausgebaute Straße angebunden, so muss die Gemeinde das Grundstück bei der Berechnung der beitragspflichtigen Fläche berücksichtigen und zu Beiträgen heranziehen.
Ist die Entfernung größer als 100 m, so ist das Grundstück nicht zu berücksichtigen.