Umgelegt werden immer die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen, die jeweils in einem Zeitraum von bis zu 5 Jahren anfallen. Dieser Zeitraum umfasst den Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen. Von diesen Aufwendungen wird ein der Gemeinde für die Allgemeinheit zuzurechnender Anteil von rund einem Drittel abgezogen. Die verbleibenden und sich für diesen 5-Jahres-Zeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten werden anteilmäßig und jeweils auf das Abrechnungsgebiet bezogen auf die Grundstückseigentümer umgelegt.